Unbeabsichtigte Arbeitnehmerüberlassung

Können aus Mitgliedern der IT-Projektgenossenschaft eG illegal überlassene Arbeitnehmer werden?

Nein: Das Rechtsverhältnis der Mitglieder der IT-Projektgenossenschaft eG ist nach §18 GenG ein rein korporationsrechtlich gestaltet. Unsere Satzung regelt also das Rechtsverhältnis. Unsere Satzung fordert von den Mitgliedern weder ein Austauschverhältnis, noch eine Arbeitspflicht. Die Genossenschaft hat keine Rechtsmacht über die Art und Weise der Dienstleistungserbringung durch die Mitglieder. Folglich können die Mitglieder keine abhängig Beschäftigten der IT-Projektgenossenschaft sein. So der Genossenschaftsverband in einem Positionspapier zum Thema „Genossenschaften und Soloselbständigkeit“

Als Konsequenz daraus können Mitglieder nicht als überlassene Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes betrachtet werden.

Am 01. April 2017 trat eine umfangreiche Neuregelung der Gesetze zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. Rechtzeitig zu diesem Termin veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit ihre „Fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“. Auch darin wird das Thema klar geregelt: Keine Arbeitnehmer sind … Genossen einer Genossenschaft und Vereinsmitglieder im Verhältnis zu ihrer Organisation. (Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) §1 Abs. 1.1.2 Satz (7)

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