Thema: Scheinselbständigkeit im IT-Projektmarkt

Betrifft mich Scheinselbständigkeit?

Kriterien für Scheinselbständigkeit

1. Der Freiberufler arbeitet weisungsgebunden

Der Projektleiter des Kunden legt die Arbeitspakete, -inhalte und die zu verwenden-den Methoden fest und teilt sie dem Freiberufler zu. Er gibt Termine vor, zu denen Arbeitsergebnisse abgeliefert werden müssen.

2. Der Freiberufler ist in die Organisation des Kunden eingebunden

Der Freiberufler hält sich an die vorgegebenen Kernarbeitszeiten. Er nimmt an regelmäßigen Projektbesprechungen mit den Mitarbeitern des Kunden teil, ist im Telefon- und Raumverzeichnis eingetragen und hat eine Emailadresse des Kunden (j.groth@Kunde.de). Er stimmt sich bezüglich Urlaub und freier Tage mit den Teamkollegen ab und springt selbst als Urlaubsvertretung ein, nutzt Abwesenheitsassistenten und Email-Signatur des Kunden. Er ist Teil des Teams.

Betrifft mich Scheinselbständigkeit?

3. Der Kunde bestimmt den Ort der Tätigkeit

100 % vor Ort, Remote erst nach Absprache mit dem Kunden Das wird oft mit Sicherheitsaspekten, kurzen Kommunikationswegen oder Entwicklungsmethoden begründet. Der Freiberufler kann nicht frei entscheiden, wo er die Leistung erbringt.

4. Der Freiberufler nutzt die Infrastruktur des Kunden

Arbeitsplatz (Schreibtisch mit PC, Telefon) und Arbeitsmittel (Entwicklungsumgebung, Server, Office Software, Büromaterial) werden vom Kunden gestellt. Arbeitsergebnisse werden auf kundeneigenen Vorlagen erstellt. Eigene Arbeitsmittel (Laptop) dürfen nicht eingesetzt werden


Die DRV möchte gravierende Unterschiede zu einem weisungsgebundenen Angestellten erkennen können. Jedes Detail, das die freie Entscheidung und das Wirken des Freiberuflers einschränkt, wertet sie als Indiz für Scheinselbstständigkeit.

Wie kommt es zur Feststellung von Scheinselbständigkeit?

1. Turnusmäßige Betriebsprüfung der DRV

In der Regel alle 4 Jahre bei Betrieben mit sozialversicherungspflichtigen MA. Bei Verdacht auf Schwarzarbeit prüft der Zoll.

2. Statusfeststellungsverfahren nach $ 7a SGB IV

Das Statusfeststellungsverfahren soll weder vom Freiberufler, noch vom Kunden beantragt werden. Es muss in jedem Fall so früh wie möglich ein Fachanwalt hinzugezogen werden.