Thema: Scheinselbständigkeit im IT-Projektmarkt

Die Konsequenzen

Folgen für den Kunden

Für den Kunden hat die Feststellung von Scheinselbständigkeit weitreichende finanzielle und rechtliche Folgen:

  • Der bisher „freie Mitarbeiter“ wird nachträglich zum Arbeitnehmer. Der Kunde muss rückwirkend bis zu vier Jahre ( bei Vorsatz bis zu 30 Jahre) die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzahlen (§ 25 SGB IV).
  • In Anspruch genommene Vorsteuerabzüge auf Rechnungen des „freien Mitarbeiters“ müssen dem Finanzamt zurückerstattet werden.
  • Wird auch arbeitsrechtlich die Arbeitnehmereigenschaft des „freien Mitarbeiters“ festgestellt, so hat dieser ab Feststellung alle Rechte eines Arbeitnehmers, inklusive Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Der „neue“ Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf laufende Nettogehaltszahlungen in der Höhe des bisherigen Honorars.
Die Konsequenzen

Folgen für den Freiberufler

Für den Freiberufler bedeutet die Feststellung von Scheinselbständigkeit die Rückabwicklung seines Unternehmens. Vorsteuerabzüge müssen dem Finanzamt zurückerstattet werden. Er ist nun Angestellter mit allen Pflichten und Rechten.

Für die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge gelten Auftraggeber und Auftragnehmer als Gesamtschuldner. Darum kann der Auftraggeber für die letzten 3 Monate die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge vom künftigen Gehalt abziehen. Beendet der Auftraggeber das Beschäftigungs-verhältnis, hat der ehemalige Freiberufler die Möglichkeit, sich in das Arbeitsverhältnis einzuklagen. Was allerdings für ihn nicht risikolos ist: Er könnte als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger eingestuft werden. D.h. er wäre selbst in voller Höhe für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Unbedingt frühestmöglich einen Fachanwalt einschalten!



Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Ein mögliches Ergebnis der Prüfung könnte sein:

  • Das Auftragsverhältnis ist nicht scheinselbständig,
  • Aber: der Freiberufler ist sozialversicherungspflichtig, er ist einarbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Freiberufler sind dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie:

  • keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen,
  • überwiegend (5/6 des Umsatz) für einen Auftraggeber arbeiten
  • nicht als Unternehmer am Markt auftreten (eigene Webseite, eigene Betriebsstätte, regelmäßige Werbung, etc.)